AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung und für die direkte Personalvermittlung

1. Die Firma Personella UG ist im Besitz der befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Die Befristung ist bis zum 31. Januar 2019.

2. Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der Firma Personella UG und dem Auftraggeber. Die Parteien werden sicherstellen, dass rechtzeitig vor jeder Überlassung eine formgültige vertragliche Grundlage hergestellt wird, die die Erfordernisse gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5, 6 und 12 Abs. 1 AÜG erfüllt. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende. Die Kündigung bedarf der Textform - Email oder Fax werden ausdrücklich zugelassen. Die Kündigung kann auch (fern-)mündlich erfolgen, diese ist dann aber in Textform unverzüglich nachzureichen. Die Art und der Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Firma Personella UG zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten und an den Arbeitsplätzen beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungs- und Aufsichtsrecht.

3. Die Firma Personella UG kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit abberufen, sofern sie gleichzeitig durch andere in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer der Personella UG ersetzt werden. Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Personella UG einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben über den Einsatzbetrieb und die von den Arbeitnehmern der Firma Personella UG ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die Geltung von Mindestlöhnen, die Branchenzugehörigkeit, angewandte Tarifverträge, Meldung bei der Handwerkskammer, an einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahltes regelmäßiges Stundenentgelt und betriebliche Vereinbarungen über Leistungen für Zeitarbeitsbeschäftigte, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts oder im Betrieb geltende Vereinbarungen über eine Höchstüberlassungsdauervollständig und korrekt sind. Entsprechende Änderungen während des Überlassungszeitraums wird er dem Verleiher rechtzeitig mitteilen und alle notwendigen Informationen zukommen lassen. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass Angaben falsch oder unvollständig waren. Der Auftraggeber versichert weiterhin die Richtigkeit der Angaben über Vorbeschäftigungen der Arbeitnehmer der Firma Personella UG als Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb oder Unternehmen oder als Arbeitnehmer in seinem oder gem. § 18 AktG verbundenen Unternehmen. Die Firma Personella UG ist bei geänderten bzw. falschen oder unvollständigen Angaben über den Einsatzbetrieb berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und insbesondere die dort vereinbarten Stundenverrechnungssätze ggf. auch rückwirkend entsprechend anzupassen. Soweit sich die für die Firma Personella UG geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen verändern, verpflichten sich die Parteien, rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu treten. Dies gilt auch, wenn für die Branche des Auftraggebers ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge abgeschlossen oder die Höhe der Branchenzuschläge geändert wird.

5. Der Auftraggeber steht der Firma Personella UG dafür ein, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche arbeitsmedizinische Maßnahmen sind ebenfalls vom Auftraggeber durchzuführen. Beim Auftraggeber vorhandene Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können von den überlassenen Mitarbeitern genutzt werden. Bei Arbeitsunfällen ist der Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. Der Firma Personella UG ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.

6. Die Firma Personella UG und Auftraggeber sind sich einig, dass die im Betrieb des Auftraggebers für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zuständigen Fachkräfte im Rahmen einer überbetrieblichen, sicherheitstechnischen Betreuung für die überlassenen Arbeitnehmer tätig werden. Entsprechende Protokolle sind der Firma Personella UG in Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert der Firma Personella UG bzw. deren Beauftragten ein zur Betreuung der überlassenen Arbeitnehmer notwendiges Zutrittsrecht am Arbeitsplatz zu.

7. Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Mitarbeiter der Firma Personella UG an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Die überlassenen Arbeitnehmer sind von der Firma Personella UG arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen.

10. Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf / Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch wird der Auftraggeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer keine Tätigkeit übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben. Wird der Arbeitnehmer wegen des Arbeitskampfes / Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind vom Auftraggeber der Firma Personella UG die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf / Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.

11. Die Firma Personella UG haftet dem Auftraggeber nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens in Höhe des zum Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens aber bis zur Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung der Firma Personella UG ist ausgeschlossen außer bei Vorsatz oder einer Verletzung an Leib, Leben oder Gesundheit. Die Firma Personella UG haftet in keinem Fall für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer. Die Firma Personella UG haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Auftraggeber stellt die Firma Personella UG auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Die überlassenen Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen der Firma Personella UG. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitnehmer sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen geltend zu machen. In diesem Fall werden die ersten 3,5 Stunden nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personalaustausch durch die Firma Personella UG stattfindet.

12. Die Haftung der Firma ist ausgeschlossen, wenn überlassene Arbeitnehmer mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die Arbeitnehmer keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.

13. Zuschläge für Mehrarbeit werden für Stunden fällig, die die in dem Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. Grundsätzlich gilt, dass unabhängig von der in dem Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge für Stunden berechnet werden, die über eine werktägliche Arbeitszeit im Umfang von acht Arbeitsstunden hinausgehen. Für solche Mehrarbeitsstunden werden folgende Zuschläge berechnet:

  • bis zur 45. Wochenstunde Mehrarbeitszuschlag 25 %
  • ab der 46. Wochenstunde Mehrarbeitszuschlag 50 %

Folgende sonstige Zuschläge werden von der Firma Personella UG berechnet:

  • Samstagszuschlag 50 %
  • Sonntagszuschlag 100 %
  • Zuschlag für Arbeit nach 14.00 Uhr an Heiligabend und Silvester 100 %
  • Erschwerniszulagen/Schmutzzulagen gemäß den im jeweiligen Kundenbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Bedingungen.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Spätarbeit ist die in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17:00 Uhr endet.

Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Die Zuschläge werden jeweils auf den im Zeitpunkt der geleisteten Arbeitsstunde geltenden Stundenverrechnungssatz berechnet.

14. Der Auftraggeber zahlt an die Firma Personella UG eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2,5 Brutto-Monatsgehältern (ausgehend vom jährlichen Gesamtbrutto), wenn er einen von der Firma Personella UG vormals überlassenen Zeitarbeiter bis zu 12 Monate nach Ende der Überlassung anstellt. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich abhängig von der tatsächlichen
Tätigkeit des  Zeitarbeitnehmers um 1/12 je Monat der Arbeitnehmerüberlassung. Die Vermittlungsgebühr wird bei Arbeitsaufnahme des vormaligen Zeitarbeitnehmers im Betrieb des Auftraggebers fällig.

Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich der Auftraggeber bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von der Firma Personella UG vorgeschlagenen Bewerber ein Vermittlungshonorar in Höhe von 15% des Bruttojahresgehalt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Unter dem jährlichen Gesamtbrutto ist die Vergütung des vom Auftraggeber eingestellten Bewerbers unter Einrechnung aller Monatsgehälter, des Urlaubsgelds, der variablen Bestandteile und der Weihnachtsgratifikation zu verstehen. Das Vermittlungshonorar ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Sonderleistungen wie die Auftragserteilung an Dritte, wie z.B. Jobportale, Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Bewerber oder Portokosten werden mit dem Auftraggeber abgestimmt und nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

15. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. Die Firma Personella UG und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist am Sitz von der Firma Personella UG.

Ist der Kunde Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, bei dem für Bielefeld zuständigen Amts- oder Landgericht; unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen über einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand. Personella UG ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Auf das zwischen dem Kunden und der Firma Personella UG bestehende Vertragsverhältnis sowie alle sonstigen zwischen diesen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Soweit zwingendes Recht der Europäischen Union dies erfordert, gelten auch diese Bestimmungen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrages hiervon unberührt. In diesem Falle haben die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem Zweck des Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrages möglichst weitgehend entspricht.

Bielefeld Stand Januar 2018

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